Allgemeinen Geschäftsbedingungen         


1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsschluss übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Wir haben in diesem Fall jedoch auf die Obliegenheiten zur Mängelanzeige und Fristsetzung vor einer Kündigung des Reisevertrages nach §§ 651 c) ff. BGB hinzuweisen.

2. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss des Reisevertrages und Aushändigung des Sicherungsscheines nach § 651 k) BGB hat der Reisende 30 % des Reisepreises als Anzahlung zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens einen Monat vor Reisebeginn zu zahlen. Wir behalten uns vor, für bestimmte Reisen und Einzelleistungen mit dem Reisenden abweichende Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.

3. Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im Prospekt sowie unseren Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und -bestätigung). Weitere Abreden bedürfen der Schriftform.

4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Wir werden den Reisenden über jegliche Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnisnahme unterrichten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag unentgeltlich zurücktreten.
c) Beginnt eine Reise später als vier Monate nach Vertragsabschluß, sind wir berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, soweit sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren. Von einer Änderung des Reisepreises werden wir den Reisenden bis spätestens drei Wochen vor Reiseantritt unterrichten.

5. Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Soweit für eine Reise nicht besonders mitgeteilt, berechnen wir folgende pauschalierte Rücktrittsgebühren:
– bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,
– bis 59 – 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
– ab 29 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises,
soweit wir nicht einen höheren durch den Rücktritt entstandenen Schaden nachweisen. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei uns.

6. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser evtl. besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehenden Mehrkosten betragen mindestens pauschal EUR 100,–, sofern wir nicht weitergehende Aufwendungen nachweisen. Den Reisepreis und die durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehenden Mehrkosten können wir entweder vom ursprünglichen Reisenden oder vom Ersatzreisenden verlangen.

7. Rücktritt und Kündigung durch uns / Aufhebung des Reisevertrages aufgrund höherer Gewalt durch uns und den Reisenden
a) Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
– Ist in der Reisebeschreibung im Prospekt ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so können wir bis vierzehn Tage vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die vom Reisenden bis dahin geleisteten Zahlungen werden wir dann unverzüglich zurückerstatten.
– Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch uns nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann der von uns beauftragte Reiseleiter in unserem Namen den Reisevertrag fristlos kündigen. In diesem Fall behalten wir den Anspruch auf den vollen Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie von Vorteilen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der dann nicht mehr vom Reisenden in Anspruch genommenen Leistungen erlangen.
b) Wird die Reise durch bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare höhere Gewalt ( wie z. B. hoheitliche Anordnungen, nicht nutzbare Unterkünfte, Epidemien, Naturkatastrophen, innere Unruhen, Krieg ) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl wir als auch der Reisende vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten bzw. nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. In diesen Fällen können wir für bereits erbrachte und/oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Nach Antritt der Reise bleiben wir verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Wir bzw. der von uns beauftragte Reiseleiter können die Abhilfe verweigern, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. in der Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem von uns beauftragten Reiseleiter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, bei uns direkt anzeigt sowie Abhilfe verlangt und der oder die Reisemängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden. Unterlässt der Reisende Mängelanzeige und Abhilfeverlangen, steht ihm kein Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises zu, es sei denn, die Mängelanzeige und Abhilfeverlangen ist uns gegenüber unzumutbar.

c) Ist die Reise mangelhaft und leisten wir nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der dafür erforderlichen angemessenen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Abhilfe unbillig verweigern oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und leisten wir nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende statt dessen den Reisevertrag kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch uns unbillig verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Falls die Kündigung durch den Reisenden berechtigt ist, können wir für erbrachte und/oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen; für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten bzw. noch zu erbringenden Reiseleistungen im Verhältnis zum Gesamtreisepreis und des Wertes der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Wir werden nach einer berechtigten Kündigung die erforderlichen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, insbesondere die Rückbeförderung des Reisenden, falls eine solche Leistung vom Reisevertrag mit umfaßt ist. Dadurch entstehende Mehrkosten sind von uns zu tragen.

e) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den wir zu vertreten haben, so kann der Reisende nach fruchtlosem Ablauf einer vom Reisenden zu setzenden angemessenen Frist zur Abhilfe auch Schadensersatz verlangen.

f) In jedem Fall ist der Reisende verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Beeinträchtigungen und Schäden möglichst gering zu halten.

9. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von uns für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder wir für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines von uns ausgewählten Leistungsträgers verantwortlich sind.
b) Darüber hinaus können wir uns gegenüber dem Reisenden auf Haftungsbeschränkungen und den weiteren Inhalt internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften berufen, wenn solche Übereinkommen für Reiseleistungen gelten, die ein von uns ausgewählter Leistungsträger für den Reisenden erbringt.
c) Darüber hinaus haften wir nicht für Leistungsstörungen oder Mängel im Rahmen von Leistungen, die in unserer Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet sind, insbesondere für fakultative Zusatzprogramme im Verlauf einer Reise. Von diesem Haftungsausschluss unberührt bleiben unsere Pflichten aus der Vermittlung solcher Fremdleistungen.

10. Jagdprotokoll
Für alle Jagdreisen erstellt unser Vertreter bzw. der Jagdausrichter nach Abschluss der Jagd vor Ort ein Protokoll, das er, der Reisende und ggf. der Dolmetscher unterzeichnet. Eingetragen werden Abschüsse, Anzahl und Stärke der Trophäen, Fehlschüsse und sonstige Gründe für einen eventuell nicht erfolgten Abschuss sowie besondere Leistungen für den Reisenden. Nimmt der Reisende nach der Jagd Trophäen nicht mit aus dem Revier, ist dies ebenfalls im Protokoll festzuhalten. Andernfalls ist eine spätere Ausfuhr nicht möglich. Auf Wunsch des Reisenden wird angeschweißtes Wild auch nach Beendigung der Jagd weiter nachgesucht, wenn sich der Reisende im Jagdprotokoll verpflichtet, die Abschussgebühr und die Kosten des Transports der Trophäe an seine Anschrift zu zahlen, und wenn der Reisende im Jagdprotokoll das von der Revierverwaltung zu ermittelnde Gewicht vorab als für ihn verbindlich anerkennt.
Das Jagdprotokoll ist für Jagdreisen die Grundlage für eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Sie setzen eine ausdrückliche Mängelanzeige und ein Abhilfeverlangen vor Ort voraus. Beides und ggf. die Gründe für eine nicht erfolgte Abhilfe sind in einer für beide Parteien verständlichen Sprache(Englisch oder Deutsch) im Jagdprotokoll aufzunehmen und vom Jagdausrichter, dem Reisenden und ggf. dem Dolmetscher zu unterschreiben.

11. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war.
Davon abgesehen verjähren Ansprüche des Reisenden aus und im Zusammenhang der durchgeführten Reise mit Ausnahme von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung von Reiseteilnehmern in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, so ist der Lauf der Verjährungsfrist bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir die geltend gemachten Ansprüche schriftlich zurückgewiesen haben.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung von Reiseteilnehmern verjähren drei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungstermin der Reise.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften; Jagdhaftpflichtversicherung
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, insbesondere Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung solcher Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, wenn nicht eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch uns vorliegt. Falls der Reisende Einreisevorschriften für ein Land nicht einhält oder ein Visum durch sein Verschulden nicht rechtzeitig erteilt wird, so dass eine ganze Gruppe oder einzelne Reisende an der Reise verhindert sind, sind wir berechtigt, vom Reisenden Ersatz der uns dadurch entstehenden bzw. entstandenen Kosten zu verlangen. Wir werden den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die uns bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, unterrichten. Besondere, in der Person des Reisenden gegebene Umstände wie z. B. ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, besondere Passeintragungen etc., sind von uns jedoch nur zu beachten, wenn sie für uns erkennbar sind, durch den Reisenden uns ausdrücklich mitgeteilt werden oder von uns infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können. Sofern es uns möglich und zumutbar ist, werden wir den Reisenden vor Antritt der Reise über wichtige Änderungen der in der Reisebeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften informieren. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung eines Landes, auch wenn der Reisende uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Jeder Reisende ist selbst dafür verantwortlich, eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Deckungsschutz sich auch auf Jagdreisen im Ausland erstreckt.

13. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.